Zum Inhalt springen
excellent...

Das Kaffeekränzchen


Brynhild

Empfohlene Beiträge

Bei mir ist alles nur geklaut
Aber klaun kann doch jeder! Selbst ist der Mann (das bissel php da... ^^ ;) )! Ich fotografiere wenigstens selber was ich auf meine staticHTML-Seite hochlade...

Sch... sieht das LowRes Bild aus, aber das war nicht der Begriff, der den Abstand zwischen den Buchstaben im Textfluss beschreibt
Bei sowas ist mein Wortschatz mit Sch... schon vollkommen erschöpft. :welcome: Bearbeitet von Kaepten John Luec-Pica
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen
  • Antworten 10Tsd
  • Erstellt
  • Letzte Antwort

Top-Benutzer in diesem Thema

Top-Benutzer in diesem Thema

Veröffentlichte Bilder

Aber klaun kann doch jeder! Selbst ist der Mann (das bissel php da... ^^ ;) )! Ich fotografiere wenigstens selber was ich auf meine staticHTML-Seite hochlade...

Bei sowas ist mein Wortschatz mit Sch... schon vollkommen erschöpft. :welcome:

Static HTML verstehe ich auch:

http://www.jansommer.net

...zugegebenermaßen recht pragmatisch das Ganze^^

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich glaube, das ist das, was du suchst:

Haftung des Betreibers von Internetforen für von den Nutzern rechtswidrig eingestellte Fotos

Orientierungssatz

Wird in ein Internet-Forum zum Thema Fußball von einem Nutzer ein Beitrag mit einem Foto eingestellt, durch dessen Veröffentlichung die Rechte eines Dritten verletzt werden, und entfernt der Forenbetreiber dieses Foto unverzüglich nach einem entsprechenden Hinweis des Rechteinhabers, so haftet der Forenbetreiber jedenfalls dann nicht weitergehend auf Unterlassung und Schadensersatz, wenn es sich um eine erstmalige rechtsverletzende Bildveröffentlichung handelt und es anschließend zu keiner weiteren Rechtsverletzung mehr gekommen ist. Der Forenbetreiber war insbesondere nicht dazu verpflichtet, von vornherein durch entsprechende technische Vorkehrungen die Möglichkeit zu unterbinden, Bilder in die Forenbeiträge einzustellen, oder dies nach einer einmaligen Rechtsverletzung zu tun.

A.

Problemstellung

Das „Mitmach-Internet“ ermöglicht es jedem Nutzer, in Internet-Communities und Foren aller Art selbstgestaltete Inhalte zu veröffentlichen. Hierfür genügen rudimentäre Kenntnisse. Wenn aber jedermann frei und auch noch anonym Inhalte veröffentlichen kann, sind Rechtsverletzungen geradezu unvermeidlich. Wer für „nutzergenerierte Rechtsverletzungen“ im Internet unter welchen Umständen haftet, beschäftigt die Gerichte nunmehr seit einigen Jahren. Da der unmittelbare Verletzer nur in den seltensten Fällen greifbar ist, werden gerne die Betreiber von Communities und Foren in Anspruch genommen. Nachdem die Gerichte anfänglich im Falle einer Verletzung von Rechten Dritter durch Dritte über das Institut der Störerhaftung recht schnell eine Haftung des Intermediärs angenommen haben, tendieren nunmehr sogar Hamburger Spruchkörper dazu, nicht mehr reflexartig eine Passivlegitimation des Forenbetreibers anzunehmen, sondern stärker als bislang subjektive Merkmale zu betonen. Einen Beleg hierfür liefert eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg.

B.

Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der unter anderem für den Bereich Urheberschutz zuständige 5. Zivilsenat des OLG Hamburg hatte sich der in der Praxis mit am häufigsten gestellten Frage zu widmen, nämlich ob ein Forumsbetreiber auch dann auf Unterlassung haftet, wenn er von der Rechtsverletzung erst durch eine Abmahnung Kenntnis erlangt und den betreffenden Nutzerbeitrag danach unverzüglich entfernt hat. Auf der im entschiedenen Fall vom Beklagten betriebenen Website, einer Sammlung von Meinungsforen zum Thema Fußball, hatte ein Nutzer ein vom Kläger gefertigtes Lichtbild eines mit Long Island Ice Tea gefüllten Glases in eines der Foren eingestellt. Der Kläger mahnte den Beklagten durch seine Rechtsanwälte ab. Der Beklagte, der von der Präsenz des Fotos auf seiner Website zuvor keine Kenntnis hatte, entfernte zwar umgehend das Foto von seiner Website, weigerte sich aber, die weiteren Forderungen des Klägers zu erfüllen. Das Landgericht verurteilte den Beklagten daraufhin antragsgemäß zur Unterlassung sowie zur Freistellung von Rechtsanwaltskosten. Das Oberlandesgericht gab der Berufung des Beklagten statt und wies die Klage insgesamt ab, da der Beklagte weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer hafte.

Das OLG Hamburg stellt zunächst klar, dass der Beklagte nicht als Täter der Rechtsverletzung gelten kann. Nicht nur war für den Senat für die Entscheidung davon auszugehen, dass der Beklagte das Bild nicht selbst eingestellt hatte. Der Beklagte hafte auch nicht als Täter einer fahrlässig begangenen Rechtverletzung „gemäß § 7 Abs. 1 TMG“ für rechtswidrige Inhalte in den Meinungsforen. Der Betreiber eines Diskussionsforums speichere fremde Inhalte i.S.v. § 10 TMG. Der Nutzer wisse auch, dass die Beiträge in den Foren des Beklagten nicht dessen Meinung wiedergeben. Dies sei der Unterschied zu der Entscheidung des Senats „chefkoch.de“, in der der Betreiber der Website keine Foren, sondern ein eigenes „Themenportal“ angeboten und das damals streitgegenständliche Foto eines Nutzers zudem mit dem eigenen Logo gekennzeichnet hatte. Überdies waren die Rezepte vom dortigen Betreiber als von ihm geprüft beworben worden, und dieser hatte sich zusätzlich die Rechte an Rezepten und Fotos übertragen lassen.

Die Foreninhalte seien im vorliegenden Fall im Übrigen auch nicht deshalb eigene Inhalte des Beklagten, weil er die Internetforen geschäftlich betreibt. Auch die Tatsache, dass der Beklagte die Seitenstruktur und den Aufbau der Seite vorgibt, bedeute nicht, dass die Inhalte der Nutzer zu eigenen Inhalten des Beklagten würden. Durch die Forumsregeln, in denen der Beklagte versucht habe, Rechtsverletzungen durch die Nutzer zu unterbinden, und die Nutzer auf deren eigene Verantwortung für die Inhalte hingewiesen hatte, habe sich der Beklagte die Inhalte seiner Nutzer gerade nicht zu eigen gemacht. Mit ebenso klaren, wenn auch wesentlich knapperen Worten verneint das Gericht im Weiteren auch die Teilnehmerhaftung. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung „Internetversteigerung I“ des BGH begnügte sich das Gericht mit dem Hinweis, es fehle an einem vorsätzlich geleisteten Tatbeitrag.

Auch eine Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen der Störerhaftung lehnte das Oberlandesgericht ab, da der Beklagte keine eigenen Prüfungspflichten verletzt habe. Der Senat stellte zunächst heraus, dass eine Verletzung von Prüfungspflichten nicht bereits deshalb vorliege, weil der Beklagte nicht jeden Nutzerbeitrag vor der Veröffentlichung auf etwaige Rechtsverletzungen geprüft habe. Denn eine Pflicht zu einer solchen vorsorglichen Prüfung gebe es bei zulässigen Geschäftsmodellen nicht. Andernfalls würde die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit verletzt, die nicht nur für Texte, sondern auch für Bilder gelte. Überdies bestehe bei Bildern das zusätzliche Problem, dass Bildern noch weniger als Texten anzusehen sei, ob durch ihre Veröffentlichung Rechte verletzt werden. Der Betreiber könne daher selbst mit erheblichem Aufwand nicht sicherstellen, dass die Veröffentlichung rechtmäßig sei. Eine Haftung folge im Weiteren auch nicht einfach daraus, dass überhaupt die Möglichkeit des Bilder-Uploads eingeräumt worden war. Weder war es zuvor zu einer rechtswidrigen Bildveröffentlichung gekommen, noch liege es bei Fußballforen nahe, dass rechtsverletzende Bilder hochgeladen werden. Eine Haftung auf Unterlassen ergebe sich ferner auch nicht deshalb, weil der Beklagte nach Abmahnung und Kenntniserlangung keine ausreichenden Anstrengungen unternommen habe, zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden. Der Beklagte sei auch unter dem Stichwort Erstbegehungsgefahr nicht verpflichtet, den Bilder-Upload für die Zukunft generell zu unterbinden. Denn eine Unterlassungshaftung wegen Erstbegehungsgefahr setze voraus, dass eine weitere Rechtsverletzung ernstlich droht, was aus Sicht des Gerichts zu verneinen war. Im Übrigen sei es mit Blick auf die Meinungsfreiheit nicht verhältnismäßig, nach einem einmaligen Rechtsverstoß jegliches Hochladen von Bildern verhindern zu müssen. Ferner ändere daran auch die Möglichkeit, Bilder anonym hochzuladen, nichts. § 13 Abs. 6 TMG schütze die anonyme Nutzung des Internet sogar. Die Entscheidung „Internetversteigerung II“ des BGH betreffe schließlich eine andere, spezielle und daher nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellation.

Mangels Haftungsgrundlage zum Zeitpunkt der Abmahnung lehnte das Gericht in der Folge auch den Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten ab. Die Kosten für die erste Information über die Rechtsverletzung habe im entschiedenen Fall also der Kläger zu tragen, da diese Maßnahme allein in seinem Interesse gelegen habe. Die Revision ließ das Gericht nicht zu.

C.

Kontext der Entscheidung

Das Urteil des OLG Hamburg ist sehr ausführlich begründet, obwohl man die Entscheidung, betrachtet man sich die zum Themenkomplex Störerhaftung bei nutzergenerierten Inhalten ergangenen Entscheidungen des BGH, doch fast als vorgegeben bezeichnen könnte. Denn der BGH hat sich bislang in allen einschlägigen Entscheidungen zumindest dahin gehend geäußert, dass eine Störerhaftung die Kenntnis des (oder zumindest eines vorherigen, im Zusammenhang stehenden) Rechtsverstoßes voraussetzt (BGH, Urt. v. 11.03.2004 - I ZR 304/01 - GRUR 2004, 860 „Internet-Versteigerung I“; BGH, Urt. v. 19.04.2007 - I ZR 35/04 - GRUR 2007, 708 „Internet-Versteigerung II“; BGH, Urt. v. 30.04.2008 - I ZR 73/05 - GRUR 2008, 702 „Internet-Versteigerung III“; BGH, Urt. v. 12.07.2007 - I ZR 18/04 - GRUR 2007, 890 „Jugendgefährdende Medien bei eBay“; BGH, Urt. v. 27.03.2007 - VI ZR 101/06 - GRUR 2007, 724 „Meinungsforum“). In diesem Zusammenhang lehnt der BGH eine generelle Vorabprüfungspflicht ab (BGH, Urt. v. 11.03.2004 - I ZR 304/01 - GRUR 2004, 860 „Internet-Versteigerung I“). Das erkennbare Bemühen des Senats, allen von Klägerseite offenbar vorgebrachten Argumenten zu begegnen, ist zum einen wohl vor dem Hintergrund der zahlreichen von demselben Kläger angedrohten und auch angestrengten Verfahren – im Internet auch unter dem Stichwort „Brötchenabmahnungen“ bekannt – zu sehen. Zum anderen, so wird man vermuten dürfen, ist das Urteil als Signal an die Ausgangskammer des Landgerichts zu verstehen, die den Klagen des Klägers jedenfalls mit Blick auf die Störerhaftung, soweit bekannt, stets stattgegeben hatte (vgl. nur LG Hamburg, Urt. v. 24.08.2007 - 308 O 245/07 - CR 2008, 328). Gerade die für Urheberschutzsachen zuständige 8. Zivilkammer des LG Hamburg vertritt in Konstellationen wie der nun entschiedenen eine Auffassung, die vielfach als Hamburger Sonderweg verstanden wird. Im Ergebnis wird dort den Websitebetreibern, die Dritten das Einstellen eigener Inhalte ermöglichen, eine umfassende Vorabprüfung abverlangt. Denn es Dritten zu ermöglichen, über ein Internetforum Fotos zugänglich machen, „berge die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit“, dass es dabei zu Rechtsverletzungen komme. Aus Sicht des Landgerichts eröffnen die Websitebetreiber daher eine Gefahrenquelle, die es stets rund um die Uhr zu kontrollieren gilt. Da das Landgericht gleichzeitig davon ausgeht, dass die Websitebetreiber „wirksame Maßnahmen“ hätten treffen können – eine Begründung dieser These wurde freilich nicht mitgeliefert –, bedeutet jeder Rechtsverstoß in einem Internetforum im Ergebnis eine automatische Haftung. „Die vorherige Kenntniserlangung von einer Rechtsverletzung setzt der Unterlassungsanspruch […]nicht voraus“, so die Kammer im oben zitierten Urteil.

Das OLG Hamburg hat dieser Herangehensweise des Landgerichts nunmehr eine eindeutige Absage erteilt und die Kenntnis der Rechtsverletzung – oder besser die Kenntnis des betreffenden Sachverhalts – nunmehr wieder zur Grundvoraussetzung zumindest der auf Wiederholungsgefahr basierenden Störerhaftung erhoben. Erst wenn der Websitebetreiber zumindest einmal auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde, entsteht ihm eine Prüfungspflicht, deren Verletzung erst zu einer Haftung auf Unterlassen führen kann. Reagiert der Websitebetreiber auf die Inkenntnissetzung binnen angemessener Zeit und entfernt den rechtsverletzenden Inhalt, hat er sich also „ordnungsgemäß“ verhalten und den durchaus berechtigten Interessen des Verletzten an der Beseitigung des rechtsverletzenden Zustands Genüge getan. Der 5. Zivilsenat des OLG Hamburg stellt sich in seinem Urteil damit für die Störerhaftung auf die Linie nicht nur des BGH, sondern auch des eigenen 7. Zivilsenats (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 22.08.2006 - 7 U 50/06) sowie der meisten übrigen Oberlandesgerichte (vgl. z.B. jüngst OLG Zweibrücken, Urt. v. 14.05.2009 - 4 U 139/08).

Allein die im vorliegenden Urteil vertretene Auffassung vermag auch zu überzeugen. Es darf bei allen Schwierigkeiten, die die Strukturen gerade des Web 2.0 für die Rechtsverfolgung mit sich bringen, nicht vergessen werden, dass das Recht stets einen Ausgleich der Interessen zu schaffen hat. So hat die Störerhaftung zwar ihre Berechtigung, weil ansonsten die Rechte der Verletzten mangels Identifizierbarkeit des eigentlichen Verletzers faktisch wertlos wären. Die Störerhaftung soll jedoch – und das ist die andere Seite – lediglich dazu dienen, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen und/oder für die Zukunft zu verhindern. Geschieht dies, weil der Betreiber der Plattform bereits gleichsam auf Zuruf reagiert und einen rechtmäßigen Zustand ohne Zwang herstellt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er von einem Gericht noch zu etwas verurteilt werden sollte. Zudem stellt das OLG Hamburg zutreffend die grundrechtliche Relevanz des Postulats einer generellen Vorabprüfungspflicht heraus und deutet seine praktischen Folgen zumindest an: Statuierte man eine generelle Vorabprüfungspflicht, wäre jeder Betreiber einer Plattform für Drittinhalte in unvertretbarem Maße belastet. Zum einen müsste er einen erheblichen personellen und finanziellen Aufwand betreiben, ganz unabhängig davon, ob er überhaupt entsprechende Einnahmen zu generieren vermag. Doch damit nicht genug. Der Anbieter müsste nämlich darüber hinaus auch den Erfolg seiner Prüfungsmaßnahmen garantieren können, will er nicht unter dem Damoklesschwert einer Verurteilung oder der Bestrafung leben. Genau dies kann der Betreiber jedoch so gut wie nie leisten. Das LG Hamburg macht es sich in diesem Punkt zu leicht, wenn es behauptet, es gebe „wirksame Maßnahmen“ zur Verhinderung von Rechtsverletzungen durch die Nutzer. Das Oberlandesgericht erkennt demgegenüber ganz zutreffend, dass diese These kaum zu halten ist bzw. zu unvertretbaren Risiken für den Betreiber führt. Die Aussage des Landgerichts trifft natürlich zu, wenn man fordert, man müsse die Nutzerinteraktion im Zweifel eben komplett unterbinden. Jenseits dieses Ergebnisses, das sich kaum jemand wünschen kann, und jenseits der immer noch allenfalls für bestimmte, beschränkte Bereiche in Frage kommenden technischen Mittel zur Verhinderung von Rechtsverletzungen stellt sich auch die Frage, wie der Betreiber die Beiträge, die er vorab zu prüfen hätte, beurteilen soll. Mag jeder Laie eine Formalbeleidigung von einer freundlichen Äußerung unterscheiden oder eine offensichtliche Markenverletzung erkennen können? In anderen Bereichen ist es sogar für Juristen unmöglich, eine eindeutige Einschätzung zu liefern. Wann handelt es sich bei Kritik um unzulässige Schmähkritik? Wann liegt bei einer „Gebrauchsgrafik“ eine die Durchschnittsgestaltung deutlich überragende Gestaltung vor? Oder wie hier: Was zeichnet ein bestimmtes Fotos aus, dass man annehmen kann, es habe vielleicht jemand anderes gefertigt? Vor diesem Hintergrund sind die Gefahren für die Ausübung der Meinungsfreiheit offensichtlich: Es müssten eigentlich alle „Gefahrenquellen“ geschlossen werden, da ja noch nicht einmal die prompte und zuvorkommende Entfernung des Nutzerbeitrags etwas nützte. Schließlich will man nicht – bildlich gesprochen – stets mit einem Fuß auch dann im Gefängnis stehen, wenn man eigentlich alle Maßnahmen zum Schutz Dritter unternimmt. Nicht jeder Betreiber von Meinungsforen kann sich im Übrigen bei den von den Gerichten angenommenen Streitwerten eine Rechtsverteidigung überhaupt leisten.

Neben den Ausführungen zur Störerhaftung enthält das Urteil auch interessante Klarstellungen zur in den letzten zwei Jahren vermehrt zu Popularität gekommenen täterschaftlichen Haftung wegen des „Zu-Eigen-Machens“ von Drittinhalten. Der 5. Zivilsenat nimmt die Gelegenheit wahr, um deutlich zu machen, dass seine bekannte Entscheidung „chefkoch.de“ dem Sachverhalt des Einzelfalls geschuldet war. Es lagen, so wird man das jetzige Urteil verstehen dürfen, zahlreiche besondere Umstände vor, die in ihrer Gesamtschau dazu führten, dass dem Durchschnittsnutzer das betreffende Foto als ein vom damaligen Beklagten gleichsam vereinnahmtes Foto entgegentrat. Dass der Websitebetreiber im Fall „chefkoch.de“ vor diesem Hintergrund nicht auf der einen Seite die Rezepte als eigene kennzeichnen, auf der anderen Seite jedoch jede Verantwortung für das dazugehörige Foto ablehnen konnte, mag überzeugen. Wie das Oberlandesgericht jedoch nunmehr klargestellt hat: Nicht jede Werbefinanzierung, nicht jeder „kommerzielle“ Betrieb, nicht jede vom Websitebetreiber geschaffene Website und Themenstruktur, nicht jede Beschäftigung mit den Inhalten der eigenen Nutzer und schon gar nicht jedes Regelwerk, das Rechtsverletzungen durch Nutzer zu antizipieren und verhindern sucht, führt dazu, dass fremde Inhalte zu eigenen werden. Das sollte zwar eine Selbstverständlichkeit sein; die Klarstellung durch das OLG Hamburg ist trotzdem sehr hilfreich.

Gleichwohl wirft das Urteil wegen einiger Passagen auch Fragen auf. Fraglich ist zum einen, ob das Gericht, wenn es sagt, dass es bei Fußballforen schließlich nicht nahe liege, dass rechtsverletzende Bilder eingestellt werden, in den Raum stellt, dass es bei Foren zu anderen Themen sehr wohl nahe liege und eine Vorabprüfungspflicht daher begründet sei. Auch eine solche Auffassung stünde im Widerspruch zu insbesondere den „Internetversteigerungsentscheidungen“ des BGH und würde diese „anderen Themen“ von einer Beleuchtung in Meinungsforen faktisch ausschließen, was mit Blick auf Art. 5 GG mehr als problematisch erschiene. Zweifel schürt das Gericht zum anderen, wenn es die Möglichkeit einer täterschaftlichen Haftung für Fälle andeutet, in denen die Foren mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Würde man sich Drittinhalte denn allein deswegen zu eigen machen, weil man die Website nicht nur altruistisch betreibt? Die Gewinnerzielungsabsicht kann kein Kriterium sein, wenn man wie der Senat hinsichtlich des Zu-Eigen-Machens auf das äußere Erscheinungsbild abstellt. Ferner lässt das Gericht ausdrücklich offen, ob eine Störerhaftung vielleicht dann schon allein durch die Möglichkeit des Bilderuploads begründet werden könnte, wenn es sich um Internetforen zu bestimmten Themen – das Gericht nennt „Erotik“ – handelt „und/oder“ es bereits in der Vergangenheit mehrfach zum Upload rechtsverletzender Bilder gekommen war. Es steht zu hoffen, dass es sich hier nicht um einen Fingerzeig handelt. Gerichte, die für bestimmte Kategorien von Inhalten strengere Regeln bestimmen wollen als für andere, bewegen sich wegen Art. 5 GG auf dünnstem Eis. Auch Rechtverletzungen in der Vergangenheit, die keinen Bezug zum konkreten Anspruchsteller haben oder nicht wenigstens sonst dieselben Charakteristika aufweisen, können keine Vorabprüfungspflicht begründen, auf deren vermeintliche Nichteinhaltung sich der aktuell Verletzte berufen kann. Sieht man dies anders, würden Betreiber länger bestehender Angebote fast zwangsläufig haften, ebenso Betreiber besonders großer und vielgenutzter Angebote. Die Betreiber von Angeboten wie zum Beispiel heise.de oder auch eBay würden sich dadurch uferlosen und kaum mehr tragbaren Risiken ausgesetzt sehen.

D.

Auswirkungen für die Praxis

Die Auswirkungen des Urteils für die Praxis dürften erheblich sein. Bislang war das LG Hamburg, meist möglich dank des „fliegenden Gerichtsstands“, eine weitgehend „sichere Bank“, wenn es in Urheberrechtsangelegenheiten um Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche gegen Betreiber von Websites für Drittinhalte ging. Dass die weit überwiegende Zahl der übrigen Gerichte in Deutschland einschließlich des BGH bereits seit Jahren eine andere Auffassung vertritt, half dem in Anspruch Genommenen nicht viel. Das Risiko hatte er zu tragen, ein Gang in die zweite Instanz versprach ihm nicht unbedingt Erfolg, sicher aber ein weiteres Kostenrisiko. Nunmehr können Websitebetreiber sich wesentlich bessere Chancen ausrechnen, und die Bereitschaft, sich in Störerhaftungsfällen auch dann zu verteidigen, wenn man in Hamburg in Anspruch genommen wird, sollte erheblich steigen.

Daneben sollte das Urteil Websitebetreiber dazu ermutigen, nicht nur für ihre Nutzer, sondern auch zum Schutz der eigenen Belange angemessene Nutzungsbedingungen vorzusehen. Denn das OLG Hamburg deutet an, dass ein solches Dokument dazu beitragen kann, dem Vorwurf, man mache sich die Inhalte der Nutzer zu eigen, entgegentreten zu können.

Das Urteil des OLG Hamburg wird insgesamt sicherlich zur Rechtssicherheit beitragen. Da die Erfahrung jedoch zeigt, dass jede Andeutung, es könne vielleicht doch noch Wege zur Vorabprüfungspflicht geben, auch genutzt wird, wird am Ende, so scheint es auch jetzt wieder, wohl doch der Gesetzgeber ein klärendes Wort sprechen müssen, soll ein Gleichklang der Rechtsprechung in der so wichtigen Haftungsfrage erreicht werden.

Das Dokument ist vom 5.6. diesen Jahres. Quelle: jurisPR-ITR 11/2009 Anm. 3 von Prof. Dr. Dirk Heckmann, Universität Passau

Du musst also nicht überprüfen, aber bei Hinweisen und Beschwerden schnellstmöglich löschen (unter dem Punkt c habe ichs unterstrichen und fett gemacht).

Bearbeitet von Kaepten John Luec-Pica
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hi Leute, meine Freundin ist derzeit auf der Suche nach einem neuen Handy. Da es ihr nicht auf technischen Schnickschnack ankommt hat sie lediglich folgende Bedingungen: Man soll damit telefonieren können, SMS'n mit T9 und außerdem solls möglichst klein sein. Hat irgendwer von euch in dem Segment schon Erfahrungen gemacht?

Was ich bisher gefunden habe sind zum Beispiel das LG GB102 oder dieses Gerät hier (wobei ich mir da hinsichtlich T9 nicht sicher bin).

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen
  • 2 Wochen später...

Scheiße - ich lese es gerade (.gif

Doc, da kannst du nichts für weil U_E seine Avatare fast so oft wie seine Hemden gewechselt hat. Mit Einprägen und Wiedererkennen hat er es uns schwer gemacht. Er wollte wohl unsere Flexiblität fördern indem er uns alle paar Wochen gezwungen hat uns umzugewöhnen ;)

Bearbeitet von Brynhild
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Joah, das Sch... galt und gilt auch eher seinem Ableben und weniger meiner potentiellen Verplantheit <_<

Uff.... vor ein paar Wochen hat mich eine unbekannte Frau mit quarkiger Stimme angerufen und mich für einen Beitrag an einem Buch rekrutiert. Der Hintergrund ist, dass ich von einem Arbeitskollegen auf seine Hochzeit eingeladen wurde, wo ich auch ein wenig aus Mitleid zugesagt habe, da es sich dabei um eine etwas eigenwillige, aber auch schicksalsbehaftete Person handelt. Privat habe ich sonst eigentlich nichts mit Ihm zu tun, weswegen es mir schwer fällt, da irgendwas beizusteuern, zumal solche Veranstaltungen und das Drumherum überhaupt nicht mein Ding sind (mal abgesehen davon, dass es sicher Bier gibt). Die Frau gehört auch zu den Gästen und will wohl die gestammelten Werke als Büchlein verschenken oder eine Hochzeitszeitung daraus basteln. Die Vorgabe war eine A4 Seite.

Na ja, jetzt habe ich mir mal einen Entwurf zusammengebastelt (siehe Anhang) - meint ihr, das geht so durch?

Ich habe auch noch keine Ahnung, was ich dem Paar schenken soll.

hochzeit.pdf

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Joah, das Sch... galt und gilt auch eher seinem Ableben und weniger meiner potentiellen Verplantheit dry.gif

Uff.... vor ein paar Wochen hat mich eine unbekannte Frau mit quarkiger Stimme angerufen und mich für einen Beitrag an einem Buch rekrutiert. Der Hintergrund ist, dass ich von einem Arbeitskollegen auf seine Hochzeit eingeladen wurde, wo ich auch ein wenig aus Mitleid zugesagt habe, da es sich dabei um eine etwas eigenwillige, aber auch schicksalsbehaftete Person handelt. Privat habe ich sonst eigentlich nichts mit Ihm zu tun, weswegen es mir schwer fällt, da irgendwas beizusteuern, zumal solche Veranstaltungen und das Drumherum überhaupt nicht mein Ding sind (mal abgesehen davon, dass es sicher Bier gibt). Die Frau gehört auch zu den Gästen und will wohl die gestammelten Werke als Büchlein verschenken oder eine Hochzeitszeitung daraus basteln. Die Vorgabe war eine A4 Seite.

Na ja, jetzt habe ich mir mal einen Entwurf zusammengebastelt (siehe Anhang) - meint ihr, das geht so durch?

Sieht echt super aus. Zum Äußeren kann ich nur beitragen: Versuch doch vielleicht mal Die Unterschrift des Künstlers am Bild zu entfernen. Das sieht dann nicht so zusammengestückelt aus.

Den Inhalt wage ich wohl kaum zu beurteilen. Ich kenne deinen Arbeitskollegen und seine Zukünftige nicht. Kommt auf ihre Art des Humors an. Denn als erster Eintrag gleich ein Humorvolles "Büstenhalter: Hält oft mehr als er verspricht" kann das schon mal den Rest verderben. Vielleicht nimmt die Dame das persönlich und das kann dann zu peinlichen Momenten führen, wenn das Brautpaar sich das Buch vor aller Leute anschaut und laut vorliest. Aber das kommt ganz allein auf die beiden an - vielleicht fahren sie auf solchen Humor voll ab, vielleicht auch nicht. Das kann ich nicht beurteilen, aber ich kann dich warnen ;) .

Bearbeitet von Kaepten John Luec-Pica
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Was haltet ihr von dem hier:

AMD Athlon 64 X2 7750+

4096MB RAM

500GB Festplatte

16x Dual Layer DVD RW Brenner

Geforce 9400 GT

Und das ganze dann mit Vista. Hab gehört, XP "drosselt" die 4GB Ram o.0

Meint ihr das System kommt mit der jetztigen/kommenden Generation Games mehr oder weniger klar ?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Kommt drauf an was für Games - für mich wäre das eher ein System mit Schwerpunkt Office/Internet. Für aufwändige Grafik-Referenzspiele ist das sicher nichts.

@Hannes:

Danke für deien Antwort.

Also mein Arbeitskollege kann schon ganz gut mit Humor bis zum Sarkasmus umgehen, von daher gehe ich nicht davon aus, dass das bei seiner Angetrauten einen Heulkrampf auslösen wird - so zart besaitet kann die auch gar nicht sein. Das mit dem Bild werde ich noch anpassen - gute Idee.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Also mein Arbeitskollege kann schon ganz gut mit Humor bis zum Sarkasmus umgehen, von daher gehe ich nicht davon aus, dass das bei seiner Angetrauten einen Heulkrampf auslösen wird - so zart besaitet kann die auch gar nicht sein. Das mit dem Bild werde ich noch anpassen - gute Idee.
Gut gut... Er kann etwas vertragen. Das is ja schonmal praktisch. ^^

Aber da du ihm ja näher stehst als ihr würde ich trotzdem nochmal drüber nachdenken, ob du beim B nicht lieber etwas über (nur so ne Idee) Bier schreiben möchtest. Irgendwas á la "Ausreichende Mengen an Bier im Kühlschrank sichern stehts den Hausfrieden. Männer assoziieren Ehe mit ausreichender und guter Versorgung mit Nahrungs- und Genußmitteln jeder Art. Der Angetrauten wird deshalb von Experten (anderen Männern) dringenst empfohlen, um jeden Preis das frühzeitige Austrocknen der männlichen Gästegesellschaft (Ehemann mit Kumpels vorm Fernseher) zu verhindern."

Nur so ne Idee. Is Schwachsinn und passt auch mit dem Rest überhaupt nicht zusammen. Aber ich glaube, sowas kommt in einem so hochglücklichen Moment der Hochzeit besser an. Schließlich nimmt man sich so gegenseitig ein wenig auf die Schippe.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Bitte melde Dich an, um einen Kommentar zu hinterlassen

Du kannst nach der Anmeldung einen Kommentar hinterlassen



Jetzt anmelden

  • Bilder

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Diese Seite verwendet Cookies um Funktionalität zu bieten und um generell zu funktionieren. Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen. Datenschutzerklärung Beim Abensden von Formularen für Kontakt, Kommentare, Beiträge usw. werden die Daten dem Zweck des Formulars nach erhoben und verarbeitet.