Das Landgericht München entschied jetzt (Az. 33 O 24030/07), es würden keine Marken- und Namensrechte des Künstlers verletzt. Das Gericht konnte eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Künstlernamen und dem Spieletitel nicht erkennen. Der Kläger sei zwar unter seinem Künstlernamen aus Film und Fernsehen durchaus bekannt und genießt insoweit auch einen gewissen Schutz, so die Richter der 33. Kammer. Andererseits sei ein »Bully« eben nicht nur der Künstlername eines deutschen Komikers. Das Wort stehe auch für einen VW-Transporter, den Anstoß beim Eishockey oder auch einen wüsten Schlägertypen, wie im gleichnamigen Spiel.
Quelle: Gamestar.de
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